Satzung

TURNVEREIN „EINTRACHT“ 1880 E.V. GAU-ALGESHEIM
EINGETRAGEN BEIM AMTSGERICHT MAINZ VR

§1 NAME, SITZ UND ZWECK

(1) Der am 19. Dezember 1880 in Gau-Algesheim gegründete Turnverein führt den Namen TURNVEREIN „EINTRACHT“ 1880 e.V.

  • Er ist Mitglied des Rheinhessischen Turnerbundes im Landessportbund Rheinland-Pfalz und der zuständigen Landesfachverbände.
  • Der Verein hat seinen Sitz in Gau-Algesheim.
  • Er ist in das Vereinsregister beim Amtsgericht in Bingen eingetragen.

(2) Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.

  • Zweck des Vereins ist die Pflege und Förderung des Amateursports für die Gau-Algesheimer Bevölkerung.
  • Der Satzungszweck wird insbesondere durch die Vorhaltung einer Turnhalle zur Förderung sportlicher Übungen, Leistungen und des Schulsports erreicht.

(3) Etwaige Gewinne dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden. Die Ausübung von Ämtern in der Vereinsführung ist ehrenamtlich. Ausgaben für nicht satzungsgemäße Zwecke und die Zahlung unverhältnismäßig hoher Vergütung an Trainer, Übungsleiter, Betreuer und für die Wegekosten sind nicht zulässig.


§ 2 ERWERB DER MITGLIEDSCHAFT

(1) Mitglied des Vereins kann jede natürliche Person werden.

(2) Aufnahmeanträge sind schriftlich an den Verein zu richten.

  • Bei Minderjährigen ist die Zustimmung des gesetzlichen Vertreters erforderlich.
  • Die Aufnahme erfolgt durch den Vorstand.

(3) Die Mitgliedschaft beginnt ab dem Eintrittsdatum ohne Rücksicht auf das Eintrittsalter.


§ 3 ENDE DER MITGLIEDSCHAFT

(1) Die Mitgliedschaft erlischt durch Austritt, Tod oder Ausschluss aus dem Verein.

(2) Der Austritt ist nur zum Schluss eines Kalendervierteljahres unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von 6 Wochen schriftlich möglich.

(3) Ein Mitglied kann nach vorheriger Anhörung durch den Vorstand ausgeschlossen werden

  • wenn erhebliche Nichterfüllung satzungsgemäßer Verpflichtungen oder grobe Missachtung von Anordnungen der Vereinsorgane vorliegen.
  • die Zahlung von Beiträgen trotz mehrfacher Mahnung unterbleibt.
  • ein grober Verstoß gegen die Interessen des Vereins oder grobes unsportliches Verhalten festgestellt werden.
  • unehrenhafte Handlungen vorliegen.

Der Beschluss über den Ausschluss ist mit eingeschriebenen Brief zuzustellen.


§ 4 BEITRÄGE

(1) Der monatliche Mitgliedsbeitrag und eventuelle außerordentlicher Beiträge werden – soweit erforderlich – für jedes Jahr von der Mitgliederversammlung festgelegt.

(2) Die Mitglieder erhalten keine Gewinnanteile und in ihrer Eigenschaft als Mitglieder auch keine sonstigen Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.


§ 5 STIMMRECHT UND WÄHLBARKEIT

(1) Stimmberechtigt sind alle Mitglieder, die das 16. Lebensjahr vollendet haben. Jüngere Mitglieder nehmen an allen Vereinsversammlungen als Gäste teil.

(2) Wählbar sind alle Vereinsmitglieder, die das 18. Lebensjahr vollendet haben.

Für den geschäftsführenden Vorstand können nur Mitlieder kandidieren, die das 21. Lebensjahr vollendet haben.


§ 6 ORGANE DES VEREINS ORGANE DES VEREINS SIND:

  • die Mitgliederversammlung
  • der Vorstand
  • der Turnrat

§ 7 MITGLIEDERVERSAMMLUNG

(1) Oberstes Organ des Vereins ist die Mitgliederversammlung.

In jedem Jahr findet eine o r d e n t l i c h e Mitgliederversammlung statt.

(2) Eine a u ß e r o r d e n t l i c h e Mitgliederversammlung ist innerhalb einer Frist von 3 Wochen mit entsprechender Tagesordnung einzuberufen,auf Beschluss des Vorstandes oder wenn ein Viertel der Stimmberechtigten Mitlieder diese schriftlich beim Vorstand beantragen.

(3) Die Einberufung der Mitgliederversammlung erfolgt durch den Vorstand, und zwar durch Anschlag in den Aushangkästen des Vereins und Veröffentlichung im Nachrichtenblatt der Stadt Gau-Algesheim.

Zwischen dem Tag der Einladung und dem Termin der Versammlung muss eine Frist von 14 Tagen liegen.

Mit der Einberufung der ordentlichen Mitgliederversammlung ist die Tagesordnung bekannt zu geben.

Sie muss folgende Punkte enthalten:

  • Bericht des Vorstandes,
  • Kassenbericht und Bericht Kassenprüfer,
  • Entlastung des Vorstandes,
  • Wahlen, soweit sie erforderlich sind,
  • Beschlussfassung über vorliegende Anträge,
  • Festsetzung der Mitglieds- und außerordentlichen Beiträge, soweit erforderlich.

(4) Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig.

(5) Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit der stimmberechtigten Mitglieder gefasst.

Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt.

Satzungsänderungen können nur mit einer Mehrheit von zwei Dritteln der erschienenen stimmberechtigten Mitglieder beschlossen werden

(6) Über Anträge, die nicht Gegenstand der Tagesordnung sind, kann nur abgestimmt werden, wenn diese mindestens 8 Tage vor dem Versammlungstermin schriftlich beim Vorsitzenden eingegangen sind.

(7) Dringlichkeitsanträge dürfen nur behandelt werden, wenn die Versammlung mit Mehrheit deren nachträgliche Aufnahme in die Tagesordnung beschließt.

Ein Dringlichkeitsantrag auf Satzungsänderung bedarf der Einstimmigkeit

(8) Geheime Abstimmungen erfolgen nur, wenn dies mindestens zehn stimmberechtigte Mitglieder beantragen.


§ 8 VORSTAND

(1) Vorstand im Sinne des § 26 BGB sind der Vorsitzende und sein Stellvertreter. Sie vertreten den Verein gerichtlich und außergerichtlich. Jeder von ihnen ist allein vertretungsberechtigt.

Im Innenverhältnis zum Verein wird der Stellvertreter jedoch nur tätig, wenn der 1. Vorsitzende verhindert ist.

(2) Der Vorstand besteht aus:

  • dem 1. Vorsitzenden
  • dem 2. Vorsitzenden
  • dem Oberturnwart
  • dem Vereinskassierer
  • dem Wirtschaftsführer
  • dem Schriftführer
  • den drei Beisitzern.

(3) Zu den Aufgaben des Vorstandes gehören:

  • Leitung des Vereins,
  • Durchführung der Beschlüsse der Mitliederversammlung,
  • Aufnahme, Ausschluss und Maßregelung von Mitgliedern,
  • Behandlung der Anregungen aus den Abteilungen

(4) Der Vorsitzende beruft die Sitzungen des Vorstandes ein und leitet sie. Vorstandssitzungen finden statt, wenn es das Vereinsinteresse erfordert oder dies von mindestens drei Vorstandsmitgliedern beantragt wird.

Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn die Hälfte seiner Mitglieder anwesend sind.

(5) Bei Ausscheiden eines Vorstandsmitglieds ist der Vorstand berechtigt, kommissarisch ein neues Mitglied bis zur nächsten Wahl zu berufen.

(6) Der 1. Vorsitzende, der 2. Vorsitzende, der Vereinskassierer und der Wirtschaftsführer bilden den geschäftsführenden Vorstand.

Der geschäftsführende Vorstand ist für Aufgaben zuständig, die aufgrund ihrer Dringlichkeit einer raschen Erledigung bedürfen.

Außerdem erledigt er Aufgaben, deren Behandlung durch den gesamten Vorstand nicht erforderlich ist.

(7) Der Vorstand ist über die Tätigkeit des geschäftsführenden Vorstandes laufend zu unterrichten.

(8) An den Sitzungen der Abteilungen können der Vorsitzende, sein Stellvertreter und der Oberturnwart jederzeit teilnehmen.


§ 9 ABTEILUNGEN

(1) Für die im Verein betriebenen Sportartenbestehen Abteilungen.

(2) Die Abteilungen werden durch einen Abteilungsleiter geleitet.

(3) Die Mitglieder jeder Abteilung wählen ihren Abteilungsleiter.

(4) Die Abteilungsleiter bilden den Turnrat, der vom Oberturnwart geleitet wird.

Der Turnrat kann einen Jugendwart bestellen.

(5) Die Abteilungsleiter regeln die Teilnahme am Wettkampfsport in Abstimmung mit dem Oberturnwart.


§ 10 PROTOKOLLIERUNG DER BESCHLÜSSE

Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung und die des Vorstandes ist jeweils ein Protokoll anzufertigen, das vom Versammlungsleiter und dem Protokollführer zu unterzeichnen ist.


§ 11 WAHLEN

(1) Die Mitglieder des Vorstandes, die Abteilungsleiter und die Kassenprüfer werden auf die Dauer von 2 Jahren gewählt.

Sie bleiben solange im Amt, bis der Nachfolger gewählt ist.

Wiederwahl ist zulässig, mit Ausnahme der Kassenprüfer.

(2) Die Wahl der Vorstandsmitglieder und er Kassenprüfer erfolgt jährlich zur Hälfte wie folgt:

a) 2. Vorsitzender b) 1. Vorsitzender

  • Wirtschaftsführer Vereinskassierer
  • Schriftführer Oberturnwart
  • 2 Beisitzer 1 Beisitzer
  • 1 Kassenprüfer 1 Kassenprüfer

§ 12 KASSENPRÜFUNG

(1) Die Kasse des Vereins wird in jedem Jahr durch wie von der Mitgliederversammlung des Vereins gewählte Kassenprüfer geprüft.

Sie dürfen nicht Mitlieder des Vorstandes sein.

(2) Die Kassenprüfer erstatten der Mitgliederversammlung einen Prüfungsbericht und beantragen bei ordnungsgemäßer Führung der Kassengeschäfte die Entlastung des Kassierers und des Vorstandes.


§ 13 MASSREGELUNGEN

Gegen Mitglieder, die gegen die Satzung oder gegen Anordnungen des Vorstandes und der Abteilungen verstoßen, können nach vorheriger Anhörung folgende Maßnahmen vom Vorstand verhängt werden:

  • Verweis,
  • Angemessene Geldbuße,
  • Zeitlich begrenztes Teilnahmeverbot am Sportbetrieb und den Veranstaltungen des Vereins.

Der Bescheid über Maßregelungen ist mit eingeschriebenem Brief zuzustellen.


§ 14 AUFLÖSUNG DES VEREINS

(1) Die Auflösung des Vereins kann nur in einer außerordentlichen Mitgliederversammlung beschlossen werden.

Auf der Tagesordnung dieser Versammlung darf nur der Punkt „Vereinsauflösung“ stehen.

(2) Die Einberufung einer solchen Versammlung darf nur erfolgen, auf Beschluss des Vorstandes mit einer Mehrheit von Dreiviertel aller seiner Mitglieder oder auf Antrag von Zweidritttel der stimmberechtigten Vereinsmitglieder. Der Antrag ist schriftlich beim Vorstand zu stellen.

(3) Die Versammlung ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte der stimmberechtigten Mitglieder anwesend sind.

Eine Auflösung kann nur mit einer Mehrheit von Dreivierteln der schienenen stimmberechtigten Mitglieder beschlossen werden.

Es hat namentliche Abstimmung stattzufinden.

(4) Sollte die erste Versammlung nicht beschlussfähig sein, ist eine zweite Versammlung einzuberufen, die dann mit einer Mehrheit von Dreivierteln der erschienenen stimmberechtigten Mitglieder die Vereinsauflösung beschließen kann.

Auch hier hat namentliche Abstimmung zu erfolgen.

(5) Bei einer Vereinsauflösung fällt sein Vermögen an die Stadt Gau-Algesheim mit der Zweckbestimmung, dass dieses Vermögen ausschließlich zur Förderung des Breitensports verwendet werden darf. Die vereinseigene Turnhalle hat die Stadt Gau-Algesheim ihrer sporttreibenden Bevölkerung zur Verfügung zu stellen.